Impressum

Tischlerei Kühn GmbH
Flegesser Straße 16
DE-31848 Bad Münder
Telefon: (+49) 05042 50 92 93
E-Mail: -
Vertretungsberechtigter: Roland Kühn

AGB der Tischlerei Kühn GmbH (Stand 01. Oktober 2020)

1. Anzuwendendes Recht Es gilt deutsches Recht. Bei allen Bauleistungen (Bautischlerarbeiten und Innenausbau) einschließlich Montage gilt die „Vertragsordnung für Bauleistungen“ (VOB Teil B) in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung, soweit der Auftrag durch einen im Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt wird. 

2. Sonstige Bauleistungen und Lieferungen Für alle Leistungen, bei denen die VOB Teil B nicht einbezogen wird, gelten zusätzlich die Bestimmungen der Ziffern 
2.1 bis 2.7. 2.1 Kostenvoranschlag, Auftragsannahme Kostenvoranschläge sind grundsätzlich schriftlich, unverbindlich und entgeltlich. Der Auftragnehmer erteilt einen schriftlichen Kostenvoranschlag. Mit Entgegennahme des vom Auftraggeber unterzeichneten Kostenvoranschlages ist der Vertrag zustande gekommen. 
2.2 Lieferverzögerung Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Auftragnehmers oder eines seiner Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. 
2.3 Mangelrüge Offensichtliche Mängel müssen innerhalb von 48 Stunden nach Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistung schriftlich gerügt werden. Nach Ablauf dieser Frist können Mängelansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden. Ansprüche des Auftraggebers wegen Mängeln, die auf natürlicher Abnutzung oder unsachgemäßer Behandlung beruhen, sind ausgeschlossen. 
2.4 Umsetzung der Gewährleistung Bei berechtigten Mängelrügen hat der Auftragnehmer die Wahl, entweder die mangelhaften Liefergegenstände nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern. Solange der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommt, hat der Auftraggeber nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl einen entsprechenden Preisnachlass oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Satz 1 gilt nicht bei Verbrauchergeschäften über den Bezug beweglicher Sachen. 
2.5 Anlieferung Beim Anliefern wird vorausgesetzt, dass das Fahrzeug unmittelbar an das Gebäude fahren und entladen werden kann. Mehrkosten, die durch weitere Transportwege oder wegen erschwerter Anfuhr vom Fahrzeug zum Gebäude verursacht werden, werden gesondert berechnet. Für Transporte über das 2. Stockwerk hinaus sind mechanische Transportmittel vom Auftraggeber bereitzustellen. Treppen müssen passierbar sein. Wird die Ausführung der Arbeiten des Auftragnehmers oder der von ihm beauftragten Personen durch Umstände behindert, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so werden die entsprechenden Kosten (z. B. Arbeitszeit und Fahrgeld) in Rechnung gestellt. 
2.6 Preise und Zahlungsbedingungen Die im Kostenvoranschlag aufgeführten Preise beziehen sich auf die darin enthaltene Leistungsbeschreibung und sind zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe. Zahlungen haben ausschließlich per Überweisung oder in bar zu erfolgen. Ein Abzug oder Skonto ist nicht möglich. Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, ist die Zahlung spätestens zu 1/3 bei Vertragsabschluss, zu 1/3 bei Mitteilung der Einbaubereitschaft sowie die Restsumme bei Abnahme fällig. 
2.7 Verzug und Erfüllungsverweigerung des Auftragnehmers Im Verzugsfalle ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen nach § 288 BGB zu berechnen. Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer des Weiteren berechtigt, eine Mahngebühr von 5,00 EUR pro Mahnung in Rechnung zu stellen sowie weitergehende Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Gerät der Auftraggeber mit der Vertragserfüllung in Verzug und leistet auch dann nicht, nachdem ihm der Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist gesetzt hat oder verweigert der Auftraggeber die Erfüllung endgültig, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz statt Erfüllung in Höhe von 25% des Kaufpreises zu verlangen, sofern sich die Ware bereits am Lager des Auftragnehmers befindet oder die Bestellung beim Vorlieferanten nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, in allen anderen Fällen in Höhe von 10% des Kaufpreises. In allen Fällen dieses Absatzes bleibt das Recht des Auftragnehmers, einen höheren, konkret nachzuweisenden Schaden geltend zu machen, sowie das Recht des Auftraggebers nachzuweisen, dass kein oder geringerer Schaden entstanden ist, unberührt. 

3. Förmliche Abnahme Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die Abnahmewirkung auch dann ein, wenn der Auftraggeber zweimal vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert wurde. Die Abnahmewirkung tritt zwölf Werktage nach Zugang der zweiten Aufforderung ein.

4. Technische Hinweise 
4.1 Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass seinerseits Wartungsarbeiten durchzuführen sind, insbesondere: Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und evtl. zu ölen oder zu fetten Abdichtungsfugen sind regelmäßig zu kontrollieren Außenanstriche (z. B. Fenster) sind jeweils nach Lack- oder Lasurart und Witterungseinfluss nachzubehandeln. Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Mängelansprüche gegen den Auftragnehmer entstehen. 
4.2 Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere) liegen und üblich sind. 
4.3 Durch den fachgerechten Einbau moderner Fenster und Außentüren wird die energetische Qualität des Gebäudes verbessert und die Gebäudehülle dichter. Um die Raumluftqualität zu erhalten und der Schimmelpilzbildung vorzubeugen, sind zusätzliche Anforderungen an die Be- und Entlüftung des Gebäudes nach DIN 1946-6 zu erfüllen. Ein insoweit eventuell notwendiges Lüftungskonzept ist eine planerische Aufgabe, die nicht Gegenstand des Auftrages an den Handwerker ist und in jedem Fall vom Auftraggeber/Bauherrn zu veranlassen ist. 

5. Aufrechnungsverbot Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen. 

6. Eigentumsvorbehalt 
6.1 Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung Eigentum des Auftragsnehmers. 
6.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. 
6.3 Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Falle werden die Forderungen des Auftragsgebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes dem Auftragnehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerungen der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab. 
6.4 Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab. 
6.5 Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Auftraggeber steht dem Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände. 

7. Eigentums- und Urheberrecht An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen, Fotos und Berechnungen behält sich der Auftragnehmer sein Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne seine Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben. Bei jeder Art der Verwertung oder Verwendung ohne Zustimmung ist der Auftragnehmer zur Geltendmachung einer Gebühr von 25% der Kostenvoranschlagssumme, mindestens jedoch 600,00 EUR netto zuzüglich Umsatzsteuer berechtigt. Sind Zeichnungen ausgehändigt worden, wird bei Nichterteilung des Auftrages für die Erstellung der Zeichnung ein Stundensatz von 80,00 EUR netto zuzüglich Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, von ihm erstellte Waren und Leistungen fotografisch zu dokumentieren und das Bildmaterial zu Werbezwecken zu nutzen. 

8. Schlussbestimmungen Die für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten des Auftraggebers werden elektronisch erfasst und intern gespeichert (§ 33 BDSG). Alle personenbezogenen Daten werden vertraulich behandelt. Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragsnehmers. Ansonsten gilt der gesetzliche Gerichtsstand. Bei Unwirksamkeit einzelner Bedingungen dieser AGB wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.

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